Partnerwahl am Arbeitsplatz

Und sie wissen es doch: Wenn sich Arbeitskollegen ineinander verlieben, dann sind die übrigen Kolleginnen und Kollegen meistens live dabei. Auch wenn die Verliebten mit viel Phantasie versuchen, ihre Beziehung zu verheimlichen. Doch ihre anderen Blicke, die veränderte Stimme, das beschwingtere Verhalten verraten den ‚zuschauenden‘ Kolleginnen und Kollegen meist recht früh, dass aus zwei Kollegen ein Liebespaar geworden ist. Spätestens, wenn es beiden ernst ist mit der Gemeinsamkeit, sollten sie deshalb ihrem beruflichen Umfeld mitteilen, allen voran ihren Vorgesetzten und ihren unmittelbaren Kolleginnen und Kollegen, dass sie nicht nur Arbeitskollegen sind. Und, dass sie alles daran setzen, ihre private Verbindung aus dem Berufsalltag herauszuhalten und dafür zu sorgen, dass ihre Arbeit nicht darunter leidet.

Wenn die Statistiken stimmen, dann findet jeder 10. Arbeitnehmer in Deutschland seinen Partner am Arbeitsplatz. Denn für die meisten gilt, dass sie nirgendwo sonst soviel Zeit verbringen wie im Beruf. Außerdem lässt sich im beruflichen Alltag meist ziemlich genau und unverfänglich studieren, wer der andere ist und wie er sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen und den Vorgesetzten verhält. Sind dann noch die Arbeitsaufgaben ähnlich und werden von beiden weniger als Beruf denn als Berufung empfunden, dann kann dies einer privaten Beziehung zusätzlich zuträglich sein.

Grundsätzlich sind hierzulande private Verbindungen am Arbeitsplatz erlaubt. Vorausgesetzt, die beiden Partner halten sich an ein paar Spielregeln und gesetzliche Vorgaben. Oberstes Gebot ist Diskretion. Ein professionelles und korrektes Verhalten, sowohl intern als auch im Außenkontakt mit Kunden oder Geschäftspartnern, trägt dazu bei, dass das Arbeitsklima entspannt bleibt und die Kolleginnen und Kollegen mit der neuen Situation umgehen können. Private Liebesbeweise sind in den eigenen vier Wänden besser aufgehoben. Fällt die Leistung ab, und werden die beruflichen Aufgaben vernachlässigt, dann ist der Arbeitgeber berechtigt einzugreifen und kann bei unprofessionellem Gebaren einen oder beide Partner abmahnen oder falls möglich örtlich trennen und an einen gleichwertigen Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung versetzen.

In vielen Fällen zahlen sich private Beziehungen am Arbeitsplatz für den Arbeitgeber durchaus aus. Etwa, weil die beiden Partner froh sind, an einem Ort ihren Arbeitsplatz zu haben und deshalb häufig ortsständiger sind als andere Arbeitnehmer.

Checkliste

 

1.) Eine Liebesbeziehung zwischen Kollegen kann hierzulande nicht grundsätzlich verboten werden. Das verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht.

2.) Wird durch eine Liebesbeziehung das Betriebsklima nachhaltig gestört und sind die Arbeitsleistungen mangelhaft, dann kann ein Vorgesetzter die Verliebten ermahnen und dafür sorgen, dass betroffene Kolleginnen und Kollegen in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden. Etwa, in dem er die Partner räumlich trennt und sie mit neuen, voneinander unabhängigen und gleichwertigen Aufgaben betraut.

3.) Sind die Hierarchieebenen der beiden Partner unterschiedlich, dann dürfen Betriebsinterna nicht weiter gegeben werden.

4.) Schwierig wird es, wenn die Liebenden sich nach einer Zeit trennen und wieder zu ‚normalen‘ Kollegen werden. Hier helfen klare Regeln. Gelingt kein professioneller Umgang miteinander, dann können die Vorgesetzten eingreifen und zum Beispiel einen der beiden ehemaligen Partner versetzen.

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